Cs-Ba-Generator Endbenutzer-Lizenzvereinbarung

Lizenzvereinbarung zwischen

dem Deutsch-Schweizerischen Fachverband für Strahlenschutz e. V. und
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
– nachfolgend Lizenzgeber genannt –

und

( Schule / Lehrkraft / Schülerin / Schüler)
– nachfolgend Lizenznehmer genannt –

über die Nutzung der Software
Virtual-Reality-Experiment zum Versuch
„Bestimmung der Halbwertszeit von Barium-137m mit Hilfe eines Cäsium-Barium-Isotopengenerators“
– nachfolgend Software genannt –

1. Präambel

Der Lizenzgeber hat die Software gemeinsam mit weiteren Partnern entwickelt und ist Eigentümer der entsprechenden Verwertungsrechte. Mit der vorliegenden Lizenzvereinbarung überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht an der Software.

2. Gültigkeit und Kosten

Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß dieser Lizenzvereinbarung erfolgt unter der Bedingung, dass es sich beim Lizenznehmer entweder um
a) eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
b) eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten einer Schule gemäß Punkt a) oder
c) eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule gemäß Punkt a)
handelt. Die Einräumung der Nutzungsrechte ist zeitlich begrenzt auf die Dauer des Bestehens der in Satz 1 genannten Bedingung. Für die in Satz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen erfolgt die Einräumung der Nutzungsrechte kostenfrei.
Die Nutzung der Software durch andere Personen darf nicht ohne eine entsprechende andere Lizenzvereinbarung erfolgen und begründet im Falle der unberechtigten Nutzung Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers gegenüber dem Nutzer.
Dem Lizenznehmer ist diese Lizenzvereinbarung vor dem Download und der Installation der Software bekannt. Der Lizenznehmer akzeptiert die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung durch den Download oder durch die Installation der Software.

3. Einfache Lizenz

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer an der Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein. Die zeitliche Befristung des Nutzungsrechts ergibt sich aus Punkt 2.
Das Nutzungsrecht gestattet die Nutzung der Software auf beliebig vielen Geräten (Computer und Tablets), deren Besitzer der Lizenznehmer ist.
Der Lizenznehmer hat dabei insbesondere das Recht, die Software
a) auf den oben genannten Geräten auf einem nicht flüchtigen Medium (z. B. Festplatte) zu installieren;
b) zu Sicherungszwecken auf ein anderes Speichermedium zu kopieren;
c) in den Arbeitsspeicher, in einen Zwischenspeicher, in Cache-Speicher und in den Speicher der Grafikkarte zu laden;
d) innerhalb der Schule zu verbreiten.
Weiterhin hat er das Recht, die ihm überlassene Dokumentation zu nutzen.
Der Lizenznehmer hat keine weitergehenden Rechte an der Software (§69c UrhG), wie z. B. sie zu vervielfältigen, zu verändern, weiterzuentwickeln, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu verbreiten, zu vermieten oder öffentlich zugänglich zu machen. Er hat, vorbehaltlich der Regelung in § 69d UrhG, nicht das Recht, die Software oder die Dokumentation zu kopieren oder zu verbreiten.
Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass für die Lauffähigkeit der Software der Einsatz von Standardkomponenten notwendig ist. Diese Vereinbarung umfasst diese Komponenten nicht. Der Lizenznehmer wird sich die notwendigen Lizenzen dieser Standardkomponenten gesondert beschaffen.

4. Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung

a) Mängelansprüche
Aufgrund der kostenlosen Lizenzierung der Software hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln durch den Lizenzgeber. Weiterhin hat der Lizenznehmer keinen Anspruch darauf, dass die Software auf jeder Rechnerkonfiguration lauffähig ist und auch keinen Anspruch auf Weiterentwicklung oder Anpassung der Software.

b) Haftungsbegrenzung
Die Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt.
Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Lizenzgeber haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 4. b) Abs. 4.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 50 Euro.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 4. b) Abs. 2 oder Abs. 3 vor.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5. Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen oder Daten über Personen und/oder Vorgänge des jeweils anderen Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Der Text dieser Lizenzvereinbarung wurde übernommen aus Werner/Jaeger: Anwaltformulare EDV- und Internetrecht, Erläuterungen und Muster. Bonn, 2008.